Satzung

§1 Name, Sitz

Die "Bürger für Boppard" (BfB) hat ihren Sitz in Boppard und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen und trägt den Namen "Bürger für Boppard e.V."

§2 Grundsätze

  1. Die "Bürger für Boppard e.V." (BfB) ist ein Zusammenschluß von Bürgern ohne Unterschied von Stand und Konfession, die bereit sind, auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bei der politischen Willensbildung der Bürger außerhalb der politischen Parteien aktiv und fördernd mitzuwirken
  2. Zur Verfolgung dieser Ziele können sich die "Bürger für Boppard e.V." (BfB) um Mandate in Vertretungen auf Stadt- und Kreisebene bewerben und sich an ihnen beteiligen.
  3. Die "Bürger für Boppard e.V." (BfB) haben außerdem zum Ziel die Förderung und Aufwertung des Gesamtbildes der Stadt Boppard. Insbesondere sollen die Funktionen Leben, Wohnen, Freizeit, Kultur, Einkaufen und Arbeiten verbessert werden. Zum Erreichen dieser Ziele sind die "Bürger für Boppard e.V." bereit die Stadt Boppard bei der Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch:
    • Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität der Stadt.
    • Übernahme von pflegenden und betreuenden Maßnahmen für öffentlichePlätze und Einrichtungen.
    • Durchführung von Umwelt - und Säuberungsaktionen in der ortsnahen Natur.
    • Unterstützung und Beteiligung an privaten Initiativen wie Verkehrs und Verschönerungsverein (VVV), Nachbarschaften, Vereinen und Organisationen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der "Bürger für Boppard" (BfB) kann jede natürliche Person werden, die sich zu den in §2 genannten Grundsätzen bekennt, die Satzung als für sich verbindlich anerkennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag des Bewerbers. Ablehnungsgründe mitzuteilen sind die "Bürger für Boppard" (BfB) nicht verpflichtet

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit zweiwöchiger Frist zum Ende eines Monats zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden
    1. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, oder
    2. wegen erheblichen Verstoßes gegen die Grundsätze des §2, oder
    3. wegen Schädigung der "Bürger für Boppard e. V." (BfB) durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der "Bürger für Boppard e. V" (BfB).
  4. Jeder beabsichtigte Ausschluß ist dem Mitglied 14 Tage vor Beschlußfassung schriftlich anzukündigen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ein Ausschluß ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
  5. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von acht Tagen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die - als Schiedsgericht - unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied jeden Anspruch auf das Vermögen oder jedes sonstige Recht, das es aus seiner Mitgliedschaft erworben hat.

§5 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der "Bürger für Boppard e.V." (BfB) zu unterstützen.

§6 Beiträge

  1. Von jedem Mitglied ist ein Betrag zu entrichten, und zwar jeweils im Voraus.
  2. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe der "Bürger für Boppard e.V." (BfB)

Organe der "Bürger für Boppard e.V." (BfB) sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Auf der Mitgliederversammlung sind alle erschienen Mitglieder stimmberechtigt. In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Bürgergruppe ist zuständig für
    1. Satzungsänderungen
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    3. Genehmigung der geprüften Rechnung und Entlastung des Vorstandes
    4. Festlegung der Anzahl der Beisitzer welche dem Vorstand gem. § 10 Abs.1 Buchst e) angehören
    5. Wahl des Vorstandes und der Kassen- und Rechnungsprüfer
    6. Festlegung von Beiträgen
    7. Entscheidung über die bei der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge
    8. Beschlußfassung über die Kandidatur zu bestimmten Kommunalvertretungen
    9. Entscheidung im Falle des §4, Abs. 5
    10. Mitgliedschaft in Überregionalen Wählergruppen
    11. Auflösung der "Bürger für Boppard e.V." (BfB) und die Bestellung von Liquidatoren.
  3. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin.
    1. bei Bedarf: jedoch mindestens einmal im Jahr und
    2. auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder, die dem Vorstand unter genauer Angabe der Begründung der zur Beratung zu stellenden Gegenstände schriftlich einzureichen ist; in diesem Falle ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens einen Tag vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Erstmals in einer Versammlung gestellte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn der Vorstand die Beratung beschließt.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein

§9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben, Waren während der Versammlung mehrere Versammlungsleiter tätig, so reicht die Unterschrift des letzten Versammlungsleiters. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. den Beisitzern gem. Versammlungsbeschluß
  2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der "Bürger für Boppard e.V.." (BfB) sein.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, daß die Amtszeit bis zur Neuwahl fortdauert, in der Reihenfolge des Absatzes (1) nacheinander gewählt.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem weiteren Wahlgang durch Stichwahl zwischen den bei den Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  6. Dem Vorstand obliegen:
    1. die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    2. die Festsetzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    3. die Leitung der Mitgliederversammlung
  7. Die "Bürger für Boppard e.V." (BfB) wird gemäß §26 BGB gesetzlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Von seinem Vertretungsrecht darf der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
  8. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§11 Rechnungsprüfung

  1. Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt den, von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassen - und Rechnungsprüfern. Der Schatzmeister hat alljährlich Rechnung zu legen, die er den Kassen und Rechnungsprüfern vorzulegen hat Den Prüfern sind alle Bücher und Belege zur Verfügung zu Stellen. Etwaige Beanstandungen sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Schlußbestimmung

Werden die "Bürger für Boppard e.V." (BfB) aufgelöst, so fällt ihr im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen an die Stadt Boppard für gemeinnützige Zwecke.

Boppard, den 17.01.2004

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